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Option,Teiloption,Vermietung

Sachverhalt: Eine Hausverwaltung plant, in Dresden zum 01.01.2024 eine unselbstständige Zweigstelle zu eröffnen. In dem vom Vermieter vorgelegten Mietvertrag sind Regelungen mit dem Inhalt enthalten, dass der Mieter den Mietgegenstand ausschließlich für die Erzielung umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zu verwenden hat. Diese Regelung halten wir vor dem Hintergrund, dass in Dresden keine selbstständige Zweigstelle eröffnet wird und die Hausverwaltung im Geschäftsbereich der gewerblichen Zwischenvermietung umsatzsteuerfreie Umsätze erwirtschaftet deshalb für problematisch, als man meiner Meinung nach die in Dresden erwirtschafteten (umsatzsteuerpflichtigen) Umsätze nicht ohne Weiteres getrennt darstellen und ggf. nachweisen kann. Somit tätigt die Hausverwaltung Umsätze, die zum einen Teil den Vorsteuerabzug ausschließen und Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Frage: Sind diese gemischten (vorsteuerschädliche und vorsteuerunschädliche) Ausgangsumsätze des Mieters schädlich für den Vermieter im Sinne § 9 UStG, so dass dem Vermieter dergestalt der Vorsteuerabzug (vermutlich aus den Baukosten und sonstigen Kosten) teilweise versagt wird nach § 15 Abs. 4 UStG?
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