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Botox-Leistungen,Gynäkologin,USt,ESt,GewSt,§ 4 Nr. 14 UStG

Eine Frauenärztin bietet in ihrer Einzelpraxis kosmetische Botox-Leistungen an. Sie ist sich nicht sicher, ob sie die Kleinunternehmergrenze von 22.000 € im Erstjahr überschreitet. Die private Abrechnungsstelle möchte bei den Abrechnungen bereits Umsatzsteuer ausweisen, weil sie nicht sicher ist, ob die Ärztin noch andere steuerpflichtige private Igelleistungen anbietet, die sie nicht über die private Abrechnungsstelle abrechnet. Auf der Rechnung kann aber doch zunächst auf die Kleinunternehmerschaft nach § 19 UStG ein Hinweis erfolgen. Wenn die Umsatzsteuer ausgewiesen wird, ist die Ärztin doch fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. In zwei bis drei Jahren wird ihr Ehemann mit ihr die Einzelpraxis als Gemeinschaftspraxis (GbR) weiterführen. Somit ist es ratsam, dass die gesamten Botox-Behandlungen und auch Umsätze mit weitergegebenen Spiralen zum Einkaufspreis unter einer gesonderten Einzelfirma (keine Anmeldung eines Gewerbes erforderlich?) mit gesonderten FiBu geführt werden. (Abfärbe-Theorie Gewerbesteuer!) Der Unternehmer kann die Kleinunternehmerbesteuerung im Gründungsjahr nur dann in Anspruch nehmen, wenn der voraussichtliche, hochgerechnete jährliche Gesamtumsatz (brutto, d.h. inkl. 19 % USt) nicht mehr als 22.000 € beträgt. Die jährliche Umsatzgrenze von 50.000 € ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 22.000 € überschritten, liegen die Voraussetzungen des § 19 UStG im laufenden Kalenderjahr grundsätzlich nicht mehr vor. Ist die Umsatzgrenze von 22.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden, muss der Unternehmer anhand einer Schätzung auf der Grundlage der zu Beginn des Kalenderjahrs maßgebenden Verhältnisse feststellen, ob er im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000 € überschreiten wird oder nicht. Problemstellungen/Fragen 1. Wie erfolgt die sachgerechte Schätzung im Erstjahr? Von der Kalkulation müssten 10 € zzgl. 19 % = 11,90 € pro Botox-Behandlung gerechnet werden. Dafür darf auf den Rechnungen aber doch nicht von Beginn an die Steuer ausgewiesen sein bzw. der Hinweis inkl. MwSt enthalten sein. Muss nicht zunächst nur auf § 19 UStG in der Rechnung hingewiesen werden? 2. Was passiert, wenn sie Mitte des Erstjahres feststellt, dass die Grenze von 22.000 € auf jeden Fall überschritten wird? UStVA abgeben oder über die Jahreserklärung deklarieren? Alle Rechnungen der ersten Jahreshälfte stornieren und mit USt ausweisen? Gibt es eine Vereinfachungsregelung im Gründungsjahr? 3. Welche gewerbesteuerlichen Risiken entstehen bei der Einzelpraxis und später bei der Gemeinschaftspraxis?
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