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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Unterrichtsleistung

Ein Mandant ist als Bildhauer selbständig tätig (die aus dieser Tätigkeit erzielten Umsätze werden der Umsatzsteuer unterworfen). Daneben erteilt er nebenberuflich Bildhauerkurse für Erwachsene. Diese werden durch folgende Institutionen veranstaltet: Eigenbetrieb eines Klosters, Stadt, diverse Kunstvereine. Die Kursgebühren werden teilweise durch den Mandanten selbst vereinnahmt, teilweise werden diese durch die Kursveranstalter vereinnahmt und an ihn weitergeleitet. Hierzu stellen sich folgende Fragen: Liegt eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 22 UStG vor? Falls diese Steuerbefreiungsvorschrift nicht einschlägig ist; könnte man sich evtl. auf eine Steuerbefreiung gemäß EU-Recht berufen? Auch werden Gastvorträge an Hochschulen abgehalten. Wie sind diese Einnahmen umsatzsteuerrechtlich zu würdigen? Liegt hier eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21b UStG vor?
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