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Einheitlichkeit der Leistung,Nebenleistungen,Überführung

Es werden Fahrzeuge in der EU aber auch im Drittland gekauft und auch verkauft. Diese Umsätze sind entsprechend § 4 Nr. 1 a) oder b) UStG steuerfrei. Innergemeinschaftliche Erwerbe werden zutreffend gemeldet. Was ist aber nun mit anfallenden Nebenkosten, die nicht im Rahmen des Verkaufs anfallen, z.B. Vermittlungs- oder Überführungskosten, die gesondert abgerechnet werden? Diese können wahrscheinlich nicht als Nebenleistungen der Hauptleistung angesehen werden, wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden oder? Greifen hier § 4 Nr. 5 a) UStG bei Vermittlungsleistungen ins Drittland und § 13b UStG bei EU Ländern bzw. anderen Leistungen (nicht Vermittlung) ins Drittland?
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