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§ 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a. F.,Kostenaufteilung

Fall § 4 Nr. 14d UST – Stand 2017-2019 Zwei selbständige Einzel-Arztpraxen A + B gründeten eine Praxisgemeinschaft (Kostengemeinschaft). Diese übernimmt die Kosten ( Personal für den medizinischen Bereich, Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung und Empfang ). Diverses medizinisches Personal wird nicht im erforderlichen Umfang für die Praxisgemeinschaft benötigt, und daher an eine Privatklinik in der Rechtsform einer GmbH (Eigentümer sind die beiden Ärzte A+B und ein weiterer Arzt, der freiberuflich für die Arztpraxis von A tätig ist) arbeitet. Fragen:  Die Abrechnung erfolgt im Verhältnis der Ausgangsumsätze der Einzelpraxen A+B. Zur laufenden Kontodeckung tätigen A + B Einzahlungen (festes Verhältnis), eine Schlussabrechnung wird nicht erstellt – Ist dies eine kostengerechte Aufteilung im Sinne 4 Nr. 14 d USTG ?  Die Weiterbelastung an die GmbH wurde mit Umsatzsteuer berechnet – liegt hier ggf. auch eine Steuerfreiheit 4 Nr. 14d USTG vor?  Zerstört die Weiterbelastung an die GmbH ohne Gewinnaufschlag / Gemeinkostenbeteiligung nicht den Status einer Praxisgemeinschaft? (Kostenträgergesellschaft)  Einzelne angestellte Assistenzärzte werden ausschl. durch den Arzt A eingesetzt. Diese Kosten werden ohne Aufschlag (ohne Übernahme von Gemeinkosten) dem Arzt A belastet
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