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erweiterte Kürzung,Gewerbesteuer,Ausschließlichkeitsprinzip

Welche Voraussetzungen sind notwenig um die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH auf 15% KSt zu begrenzen (keine GewSt-Belastung)? Kann die Inrechnungstellung einer Provision für die einmalige Vermittlung einer Lieferung der reinen Vermögensverwaltung entgegenstehen? Danke
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