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Gewerbesteuer,Zerlegung,Arbeitslöhne vs. Umsätze

Sachverhalt – Der Sitz unserer Mandantin wurde mit 01.11.2019 von Starnberg in die Landeshauptstadt München verlegt. – Unsere Mandantin beschäftigte im gesamten Erhebungszeitraum 2019 eine Mitarbeiterin X in Österreich, welche die Geschäftstätigkeit in Österreich betreut. – Dieser Arbeitslohn wurde in Österreich besteuert. Betriebsstätten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegen, wie in diesem Fall in Österreich, werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt und scheiden folglich auch für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags aus (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 31 GewStG). – Des Weiteren war die Mitarbeiterin Y im Veranlagungszeitraum 2019 für unsere Mandantin tätig, wurde jedoch über eine andere Gesellschaft mit der Lohnabrechnung erfasst. – Mit der Sitzverlegung nach München wurden zwei neue Mitarbeiter eingestellt. Die Arbeitslöhne dieser beiden Mitarbeiter betrugen je Monat (November und Dezember 2019) 4.900 €. – Im Erhebungszeitraum 2019 wurden somit in den deutschen Betriebsstätten Starnberg bzw. München die folgenden Arbeitslöhne gemäß § 31 GewStG gezahlt: Starnberg 0 € München 9.800 € – Somit würden bei der Gewerbesteuer-Zerlegung aufgrund der Arbeitslöhne der Stadt München 100 % zustehen. – Da aber im Veranlagungszeitraum der Umsatz nur in Starnberg erwirtschaftet wurde (eine große Rechnung mit Datum 09.10.2019), ist die Aufteilung nach Arbeitslöhnen nicht verhältnismäßig. Die Gemeinde Starnberg würde keinen Anteil an der Gewerbesteuer-Zerlegung haben. – Besonders hervorzuheben ist hier, dass unsere Mandantin in den Monaten Januar 2019 bis Oktober 2019 überhaupt keine Arbeitslöhne gezahlt hat, welche für die Gewerbesteuer-Zerlegung von Relevanz sind (wie oben ausgeführt: eine Arbeitnehmerin in Österreich und eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitslöhne von einem anderen Unternehmen des Konzerns übernommen wurden). – Nach Sarrazin in Lenski/Steinberg, § 33 GewStG Anm. 12, ist der Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 GewStG unbillig, wenn das Unternehmen, dessen GewSt-Messbetrag zu zerlegen ist, zwar mehrere Betriebsstätten unterhält, aber überhaupt keine Arbeitslöhne zahlt. Die in § 29 Abs. 1 GewStG vorgeschriebene Zerlegung nach den Arbeitslöhnen ist dann nicht durchführbar (vergleiche auch BFH-Urteil vom 7.12.1994, I K 1/93, und Beschluss des BVerfG vom 12.03.1998, 1 BvR 409/95). – Folglich muss gem. § 33 Abs. 1 GewStG ein Ersatzmaßstab für die Zerlegung gefunden werden, da § 29 GewStG nicht anwendbar ist. – Im Ergebnis kann in den Fällen, in denen keine Arbeitslöhne gezahlt werden, kein Zerlegungsmaßstab unter Verwendung von Arbeitslöhnen zur Anwendung gelangen. – Als Ersatzmaßstab sind somit die Umsätze im Veranlagungszeitraum anzuwenden. – In der eingereichten Steuererklärung wurde die Zerlegung nach Umsätzen gewählt. Nach unserem Erachten wurde die Gewerbesteuererklärung 2019 und die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2019 verhältnismäßig korrekt berechnet. Fragen: Ist eine Zerlegung nach Umsatz möglich? Oder stehen München tatsächlich 100 % zu, somit keine Zerlegung zwischen den beiden Gemeinden?
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