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§ 9 GewStG,erweiterte Kürzung,Mobiliar

Die P GmbH betreibt Immobilienverwaltung einer Wohnimmobilie mit ca. 50 Wohneinheiten. Laut Mietvertrag besteht die Wohnung aus: einem Zimmer Wohnen-Essen-Kochen, einem Schlafzimmer, einem Badezimmer. Die Wohnung ist mit einer Einbauküche und einer Einbauwand, Waschbeckenunterschrank im Bad und einem Badezimmerspiegelschrank ausgestattet, die pfleglich zu nutzen sind und jeweils mitvermietet werden. Der Mietzins setzt sich laut Mietvertrag wie folgt dar: – Nettokaltmiete 660 € – Küchenzeile mit Einbauwand und Badmöbel 60 € – Stellplatz 60 € – Gesamt: 780 €. B E T R I E B S K O S T E N: Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, Kosten der Wasserversorgung, Entwässerung des Betriebs der zentralen Heizungsanlage, des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, Heizungs- u. Warmwasserversorgungsanlagen, Aufzugskosten, Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Außenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantennenanlage bzw. des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen Kosten. Dazu zählen auch die „sonstigen Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrKV, darin enthalten sind Kosten: 1. der regelmäßigen Wartung und Reinigung von Dachrinnen, Regenfallrohren, Lichtschächten und Mülltonnen, 2. des Müllmanagements, 3. der regelmäßigen Wartung und Prüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit a) von Feuerlöschgeräten, b) von Rauchabzugs-, Brandschutz-, Be- und Entlüftungsanlagen, Brandmelde-, Blitzschutzanlagen und Fluchtwegebeleuchtungen einschließlich der TÜV-Gebühren, c) der elektrischen und technischen Anlagen des Gebäudes, 4. der regelmäßigen Wartung und Prüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit und des Betriebsstroms a) einer Lüftungsanlage, b) einer Pumpenanlage, c) einer Druckerhöhungsanlage, d) einer Abwasserreinigungsanlage, e) einer Abfallsortieranlage, f) automatischer Rollläden und Torschließsysteme (auch in der Tiefgarage), 5. der Wartung und des Betriebs (einschließlich Treib- und Schmierstoffe) von Notstromanlagen, 6. der regelmäßig durchgeführten Druck- und Dichtigkeitsprüfungen von Gasleitungen, einschließlich der Zuleitungen zu Gaseinzelfeuerstätten, 7. der regelmäßigen Überprüfung der Dichtigkeit des Abwasserkanals, 8. der Untersuchungen des Trinkwassers, soweit diese durch die Trinkwasserverordnung vorgeschrieben sind, 9. des Betriebs einer allen Bewohnern zur Verfügung gestellten Gemeinschaftseinrichtung. W A S S E R / S T R O M / W Ä R M E: Der Vermieter ist verpflichtet, die Versorgungsleistungen (Wärmeerzeugungsanlage, Trafostation im Rahmen eines Energie-Contracting-Vertrags) ausschließlich von einem Energieanbieter zu beziehen und diese Verpflichtung an den Mieter weiterzugeben. Dieser bezieht folglich direkt und auf eigene Rechnung vom Energieversorger. R E I N I G U N G  U N D  W I N T E R D I E N S T: Die Haus- und Hofreinigungen und der Winterdienst sind von den Mietern entsprechend der Hausordnung und den jeweils geltenden Satzungen der Gemeinden durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern der Vermieter diese Arbeiten nicht besorgt oder vergibt. In diesem Fall werden die Kosten des Vermieters auf den Mieter umgelegt. R U N D F U N K-  U N D  F E R N S E H A N T E N N E N: Der Mieter ist zum Anschluss an die vorhandene Empfangseinrichtung für Ton- und Fernsehrundfunk verpflichtet. Dies gilt auch für einen vorhandenen Kabelanschluss. Die Kosten der Empfangseinrichtung trägt der Mieter. Bei einer vorhandenen Satellitenantenne hat der Mieter den dazu erforderlichen Receiver auf eigene Kosten zu beschaffen, zu betreiben und zu unterhalten. Sofern keine Empfangseinrichtungen vorhanden sind, darf der Mieter mit Zustimmung des Vermieters eine Einzelantenne auf eigene Kosten errichten und betreiben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Errichtung und Betrieb seiner Antenne verursacht werden. Der Mieter hat seine Antenne zu entfernen, wenn der Vermieter Empfangseinrichtungen für Ton- und Fernsehrundfunk neu installieren lässt oder in Betrieb nimmt. FRAGEN: 1. Sehen Sie in der Mitvermietung einer Einbauküche und einer Einbauwand, eines Waschbeckenunterschranks im Bad und eines Badezimmerspiegelschranks Probleme im Bezug auf schädliche Tätigkeiten? Soll im Vertrag anders formuliert werden? 2. Sehen Sie in der Position „BETRIEBSKOSTEN“ Hinweise auf eine schädliche Tätigkeit? Wenn ja: Welche? 3. Sehen Sie für den Fall, dass die P GmbH Tätigkeiten im Bereich der Haus- und Hofreinigungen und des Winterdiensts erbringt und diese an den Mieter weiterbelastet, Ansatzpunkte für schädliche Tätigkeiten? 4. Sehen Sie bei der Zurverfügungstellung der Infrastruktur für die Rundfunk- und Fernsehantennen Hinweise für eine schädliche Tätigkeit? 5. Sehen Sie Probleme bei der Regelung im Hinblick mit dem Versorger (müsste ja der optimale Fall vorliegen, da der Mieter Energie etc. direkt vom Energieversorger bezieht)?
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