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Gewerbesteuer,Erweiterte Grundstückskürzung,Stromlieferung

Es bestehen zwei personenidentische GmbHs: A-GmbH und V-GmbH. Bei der V-GmbH handelt es sich um eine vermögenverwaltende GmbH, die von der Gewerbesteuer befreit ist und eine Immobilie an die A-GmbH vermietet. Die V-GmbH möchte nun eine Photovoltaikanlage (100 KW) auf dem Dach der Immobilie installieren und den Strom an die A-GmbH verkaufen. Es wird davon ausgegangen, dass die Einnahmen aus dem Stromverkauf 10 % der Einnahmen der vermögensverwaltenden Einnahmen nicht übersteigen. Die Frage ist, ob dieser Stromverkauf zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führt und ob die 10%-Grenze pro Jahr geprüft werden muss. Zudem ist fraglich, ob bei einem eventuellen Stromüberschuss eine Einspeisung in das Netz gegen Entgelt zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führt.
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