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Gewerbesteuer,Zerlegung,Betriebsstätte

Sachverhalt: Eine GmbH betreibt ein Handelsgeschäft mit Traktoren. Eigene Mitarbeiter hat das Unternehmen nicht. Ein anderes Unternehmen des Konzernverbunds mit Sitz in Bremen kümmert sich als Dienstleister um die Vermietung und Zulassung der Traktoren. Der offizielle Firmensitz ist in Hamburg. Die Buchhaltung wird von einer anderen Unternehmung im Konzernverbund durchgeführt, welche in Bremerhaven sitzt. Daher ist der Ort der Geschäftsleitung in Bremerhaven. Die Gewerbesteuer wird in Bremerhaven gezahlt. Die Geschäftsführung wird im Konzernverbund organisiert und durch eine Umlage bezahlt. Dies hat das Finanzamt bisher auch so akzeptiert. Das Geschäft wächst stetig. Es sollen in mehreren Bundesländern offizielle Betriebsstätten eröffnet werden. Für die Hersteller der Traktoren ist es extrem wichtig, in welchem Bundesland die Zulassung erfolgt, für die Mieter ebenfalls. Daher soll es offizielle Briefkästen in jedem einzelnen Bundesland geben. Dies reicht, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Fragen: 1. Was passiert, wenn in mehreren Bundesländern Niederlassungen („als Briefkastenfirma“) angemeldet werden? 2. Was passiert, wenn die GmbH einen Arbeitnehmer selbst anstellt, und dieser in einer Niederlassung außerhalb Bremerhaven arbeitet (Stichwort Gewerbesteuerzerlegung)? 3. Wie wird die Gewerbesteuer zugeordnet und wie kann die Gewerbesteuer möglichst dahin verlagert werden, wo die niedrigsten Hebesätze sind?
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