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Gewerbesteuer,Steuerbefreiung,Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 UStG

Mein Mandant betreibt eine Erste-Hilfe-Schule. Es werden Erste-Hilfe-Kurse angeboten und Sehtests. Fälschlicherweise hatte das RP-Darmstadt eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 1 a) bb) UStG zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt. Dort wird bescheinigt, dass die Leistungen: – Kenntnisvermittlung o Erste-Hilfe-Ausbildung o Erste-Hilfe-Fortbildung o Erste-Hilfe am Kleinkind – jeweils im Umfang von neun Unterrichtseinheiten – auch als ermächtigte Ausbildungsstelle nach § 26 DGUV für betriebliche Ersthelferinnen und -helfer sowie Erste-Hilfe-Führerscheinbewerber ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Tatsächlich hätte diese Bescheinigung nie ausgestellt werden dürfen. Nun ist für die Gewerbesteuer fraglich, ob die Befreiung nach § 3 Nr. 13 lit. b) GewStG hier Anwendung findet, also ob unser Mandant aufgrund der Bescheinigung des RP-Darmstadt aufgrund § 3 Nr. 13 lit. b) GewStG nicht der Gewerbesteuer bzgl. der Erste-Hilfe-Kurse unterliegt. Wie ist es für die Gewerbesteuer zu beurteilen, dass die Bescheinigung fälschlich ausgestellt wurde? Wird für die Gewerbesteuer auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt oder ist die Bescheinigung maßgeblich? Meinem Verständnis nach ist die Bescheinigung des RP-Darmstadt ein Grundlagenbescheid, der Bindungswirkung für den Folgebescheid hervorruft. Kann ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid (EStB, GewStMB) nach § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10 AO geändert werden?
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