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§ 10a GewStG,§ 20 UmwStG,§ 23 UmwStG

Unser Mandant A ist eine natürliche Person, welche unbeschränkt in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist. A hat im Jahr 2020 100 % der Kommanditanteile an der V GmbH & Co. KG erworben (GmbH-Kompl. hat keine Kommanditanteile). Diese ist eine originär gewerblich tätige Mitunternehmerschaft (Maschinenbau) und unbeschränkt in Deutschland kraft Betriebsstätte/Unternehmenssitz gewerbesteuerpflichtig. Seit dem Erwerb hat die V GmbH & Co. KG Verluste erzielt. Diese belaufen sich zum 31.12.2022 auf 500.000 € gewerbesteuerliche Verlustvorträge. Einkommensteuerlich konnte A diese Verluste mit anderen Einkünften vollständig verrechnen. Neben der V GmbH & Co. KG hält A noch 76 % an der inländischen A1 GmbH, welche in Deutschland unbeschränkt körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig ist. Die restlichen 24 % halten fremde Dritte (natürliche Personen) ohne nahestehende Personenverhältnisse. A möchte alle KG-Anteile an der V GmbH & Co. KG gemäß § 20 UmwStG zu Buchwerten gegen Kapitalerhöhung und neue Anteile an der A1 GmbH in diese A1 GmbH einbringen. Wertmäßig wird er von 76 % auf 80 % seiner Gesamtbeteiligung an der A1 GmbH unter Verwässerung der Mitgesellschafter aufstocken. Gehen die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der V KG durch die Einbringung unter, oder können diese erhalten bleiben? Die Voraussetzungen für einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG wären erfüllt.
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