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erweiterte Gewerbeertragskürzung,Küchen

Sehr geehrte Damen und Herren, eine neu gegründete Immobilien GmbH errichtet gerade ein Wohnhaus mit 30 Wohneinheiten. Diese sollen nach Fertigstellung zu Wohnzwecken vermietet werden. In die jeweiligen Wohneinheiten sollen Küchenzeilen eingebaut werden. Die Wohnungen sollen mit den Küchenzeilen vermietet werden. Kann die Mitvermietung der Küchen schädlich für die erweiterte Grundstückskürzung sein? Meiner Meinung nach, würde es sich bei den Küchen um zur dauerhaften Nutzung im Rahmen der Mietverhältnisse vorgesehenen Einrichtungsgegenstände als Zubehör i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln. Die erweiterte Grundstückskürzung würde hier somit vorliegen bzw. wäre nicht gefährdet. Die neu eingeführte Bagatellgrenze 5 % gem. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG würde meines Erachtens gar nicht zu beachten sein, da die Küchen nicht als Betriebsvorrichtung anzusehen sind. Liege ich mit meiner Einschätzung richtig? Mit freundlichen Grüßen Sabine Bauriedl
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