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Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG,Betrieb einer PV-Anlage und erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

a) Vergangenheit: MK und DS waren zu je 50 % an der S GmbH & Co. KG beteiligt. MK und DS waren zu je 50 % an der KS GbR beteiligt. Die KS GbR besitzt ein bebautes Grundstück, welches an die S GmbH & Co. KG vermietet wurde. Aufgrund der Vermietung des bebauten Grundstücks ist es zu einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung gekommen. Folglich erzielte die KS GbR durch die Vermietung keine Einkünfte gem. § 21 EStG, sondern Einkünfte gem. § 15 EStG. Im Jahr 2018 ist MK aus der S GmbH & Co. KG ausgeschieden. Durch den Austritt von MK wäre die Betriebsaufspaltung mangels personeller Verflechtung weggefallen. Um zu verhindern, dass es durch den Wegfall der Betriebsaufspaltung (mangels personeller Verflechtung) zur Aufdeckung von stillen Reserven in der KS GbR kommt, wurde die KS GbR durch Hinzuziehung einer Komplementär-GmbH mit Geschäftsführungsfunktion gewerblich geprägt gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die KS GbR ist seitdem zur KS GmbH & Co. KG geworden. An der Komplementär GmbH sind MK und DS zu je 50 % beteiligt. Auf dem Flachdach des bebauten Grundstücks wurde im Jahr 2010 eine PV-Anlage installiert. Die Umsätze überschreiten aktuell die 10%ige Unschädlichkeitsgrenze gem. § 9 Nr. 1 S. 3 lit. b aa) GewStG. Der Strom wird von der S GmbH & Co. KG entgeltlich genutzt. Nicht verbrauchter Strom wird ins Netz gegen Entgelt eingespeist. b) Aktuell: Die K&S GmbH & Co. KG möchte die erweiterte Grundstückskürzung erreichen. Durch die Vermietung des bebauten Grundstücks an die S GmbH & Co. KG verwaltet sie nur eigenes Vermögen. Die erweiterte Grundstückskürzung konnte nach bisheriger Rechtslage aufgrund der PV-Anlage nicht in Anspruch genommen werden. Gemäß § 9 Nr. 1 S. 3 lit. b) aa) GewStG ist der Betrieb einer PV-Anlage unschädlich für die erweiterte Grundstückskürzung, wenn die Einnahmen aus der PV-Anlage nicht höher sind als die Einnahmen aus der Vermietung des bebauten Grundstücks. Fragen: 1. Kann die K&S GmbH & Co. KG die erweiterte Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 + S. 3 GewStG in Anspruch nehmen, wenn die Umsätze aus der PV-Anlage kleiner gleich 10 % der Einnahmen aus der Vermietung des bebauten Grundstücks an die S GmbH & Co. KG sind? Oder steht die vormalige Betriebsaufspaltung aus dem Zeitraum vor 2018 dem entgegen? 2. Sofern die Umsätze der PV-Anlage die 10%-Grenze des § 9 Nr. 1 S. 3 lit. b) aa) GewStG übersteigen, möchte die K&S GmbH & Co. KG die PV-Anlage an eine neu zu gründende K&S GbR übertragen bzw. verkaufen. An der K&S GbR (neu) werden MK und DS zu je 50 % beteiligt. Die K&S GbR ist damit eine Schwester-Personengesellschaft der K&S GmbH & Co. KG. Ist der Betrieb der PV-Anlage über die Schwester-Personengesellschaft schädlich für die erweiterte Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei der K&S GmbH & Co. KG? 3. Könnte die PV-Anlage auch an die Komplementär-GmbH der K&S GmbH & Co. KG übertragen bzw. verkauft werden? Oder hätte das schädliche Auswirkung auf die erweiterte Grundstückskürzung bei der K&S GmbH & Co. KG?
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