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Änderungsreichweite des § 35b I GewStG,Fehlender Ersterlass des GewSt-Messbescheids

Unser Mandant musste ab 2018 Bücher führen, weshalb ein Übergangsgewinn ermittelt wurde. Dieser wurde über drei Jahre verteilt. Der Übergangsgewinn wurde 2018–2020 in der gesonderten und einheitlichen Feststellung hinzugerechnet. Bei der Gewerbesteuer hat man jedoch vergessen, den Übergangsgewinn hinzuzurechnen. Die Bescheide 2018 und 2019 wurden bestandskräftig. Im Jahr 2020 ist dem FA dies aufgefallen und es hat den Bescheid 2020 korrigiert. Die Bescheide 2018 und 2019 lassen sich nicht aufgrund von § 173 AO korrigieren, da der Übergangsgewinn sowie die Berechnung und sonstige Tatsachen dem FA vorlagen. Das FA hätte dies erkennen müssen. Nun hat sich aber herausgestellt, dass der Übergangsgewinn falsch ist. Daraufhin haben wir diesen korrigiert (vorher einen ÜG von 72.630,16 €, nun 75.720,16 €). Das FA hat einen neuen Feststellungsbescheid erlassen und gleichzeitig den Gewerbesteuerbescheid geändert und den Übergangsgewinn in voller Höhe berücksichtigt gem. §35b Abs. 1 GewStG. Ist dies korrekt?
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