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Messbescheid,Ablauf

Aufgrund einer Prüfung des Finanzamts für die Veranlagungszeiträume 2014–2016 ergingen zum 19.07.2019 zutreffende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2014–2016. Im Jahr 2019 erfolgte die Abgabe der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2017. Der daraus resultierende Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2017 erging zutreffend am 02.09.2019. Die zuständige Stadt Frankfurt hat aber niemals Gewerbesteuerbescheide auf Grundlage dieser Messbescheide erlassen und auch keine Zahlungen angefordert. Das als kurze Schilderung des Sachverhalts. Nun zur Gretchenfrage: Wann verjähren die Gewerbesteueransprüche der Stadt Frankfurt? Mangels Vorlage von Gewerbesteuerbescheiden kann ja keine Zahlungsverjährung vorliegen gem. § 228 AO. Ich vertrete die Auffassung, dass die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2014–2016 und 2017 gem. § 171 (4) AO erlassen wurden, also mit Ablauf 31.12.2019, und vier Jahre beträgt. Die Verjährung würde somit zum 31.12.2023 enden. Gehen Sie mit mir konform?
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