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Gewerbesteuer,Erweiterte Grundstückskürzung,Veräußerung Grundstück

Eine Anfrage zu der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Eine GmbH hat im November 2018 ein Grundstück in Berlin erworben, um ein Mehrfamilienhaus zu bauen. Die Baugenehmigung wurde am 30.9.2019 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses erteilt. Die Finanzierung des Baus sollte nach Vorlage von Bauangeboten erfolgen. Aufgrund der zwischenzeitlich gestiegenen Baupreise hat die Gesellschaft sich entschlossen, das Mehrfamilienhaus nicht zu bauen und das Grundstück im Dezember 2020 zu veräußern. Nutzen- und Lastenwechsel war im August 2021 nach Zahlung des Kaufpreises. Das Finanzamt hat die erweiterte Kürzung mit der Begründung abgelehnt, dass diese nur zu gewähren ist, wenn das „Unternehmen sein einziges Grundstück zum 31. Dezember 2021 23:59 Uhr des Erhebungszeitraums veräußert hat“, und verweist auf BFH vom 11.8.2004 – BStBl II S. 563. Die Gesellschaft wurde im Jahr 2022 nicht liquidiert, der Gewinn wurde ausgeschüttet. Sehen Sie eine Möglichkeit, die erweiterte Kürzung dennoch zu erhalten?
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