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Gewerbesteuer,Erweiterte Grundstückskürzung,Nebentätigkeiten

Unsere Mandantin, die I GmbH, verwaltet ihren eigenen Grundbesitz und hat bisher die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch genommen. Im Zuge des Erwerbs eines neuen Grundstücks ergeben sich zwei neue Sachverhalte, deren Auswirkung auf die Inanspruchnahme der erweiterten GewSt-Kürzung zu prüfen ist. Sachverhalt 1: Auf dem Grundstück befindet sich eine abzureißende Industrieruine. Auf dem alten Industrieschornstein befindet sich eine vom Mobilfunkbetreiber errichtete Funkübertragungsstelle für die Mobilfunk-Übertragung. Dafür erhält die I GmbH eine monatliche Vergütung vom Mobilfunkbetreiber. Der alte Industrieschornstein soll in Kürze abgerissen werden. Dafür soll vom Funknetzbetreiber auf dem Grundstück der Mandantin ein hoher Mast aufgestellt werden, auf dem die Funkübertragungsstelle angebracht werden soll. Handelt es sich hierbei um eine Grundstücksüberlassung, die der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht? (Kann hier auf das Urteil des FG Münster vom 11.02.2022 – 14 K 2267/19 Bezug genommen werden? Dort stand das Errichten einer Bodenvertiefung für einen Bremsprüfstand einer Kfz-Werkstatt und das Vermieten von Fundamenten für eine Werbeanlage der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegen.) Sachverhalt 2: Auf dem Nachbargrundstück der I GmbH wird ein Gebäude errichtet. Das Nachbargrundstück ist noch nicht an das Strom- und Wassernetz angeschlossen. Die I GmbH erlaubt dem Nachbarn, Strom und Wasser über ihr Grundstück zu beziehen. Sie erhält entsprechende Rechnungen über den Strom- und Wasserbezug vom örtlichen Versorgungsunternehmen und belastet die Kosten ohne einen Gewinnaufschlag an den Nachbarn weiter. Gefährdet dieser Sachverhalt die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung?
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