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erweiterte Kürzung,Mitunternehmer

Sachverhalt: Die Immobilien GmbH & Co. KG ist im Besitz von drei gewerblichen Objekten, die an vier Mieter vermietet werden. Andere Tätigkeiten führt die Immobilien GmbH & Co. KG nicht aus. Ein größerer Hallenkomplex wird zu rd. 93 % an die Operativ GmbH & Co. KG vermietet und zu 7 % an einen Fremdmieter. Die übrigen Vermietungen sind für diese Anfrage unproblematisch. An der Immobilien GmbH & Co. KG sind beteiligt: Person 1 mit 24 %, die Verwaltungs GmbH mit 24 % (beides Kommanditisten) und die Komplementär GmbH mit 52 %. An der Verwaltungs GmbH sind Person 1 und Person 2 zu jeweils 50 % beteiligt. An der Komplementär GmbH sind Person 1 und die Verwaltungs GmbH zu jeweils 50 % beteiligt. An der Operativ GmbH & Co. KG sind die Verwaltungs GmbH als Kommanditist zu 100 % und die Operativ-Komplementär GmbH als Komplementär zu 0 % beteiligt. Die Anteile an der Operativ-Komplementär GmbH werden vollständig von der Verwaltungs GmbH gehalten. Geschäftsführer der Verwaltungs GmbH, der Komplementär GmbH und der Operativ-Komplementär GmbH ist Person 2. Die Immobilien GmbH & Co. KG nimmt seit Jahren die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen in Anspruch. Im Rahmen einer Betriebsprüfung will das Finanzamt diese aberkennen. Begründung: Der vermietete Grundbesitz dient z.T. dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters. Frage: Die Verwaltungs GmbH ist tatsächlich Gesellschafterin der Immobilien GmbH & Co. KG und der Operativ GmbH & Co. KG. Welche Argumente können angeführt werden, die eine Zulässigkeit der erweiterten Kürzung stützen? Gilt die Abschirmwirkung der GmbH möglicherweise auch in umgekehrter Richtung, d.h., ist das operative Geschäft möglicherweise kein Gewerbebetrieb der Verwaltungs GmbH? Wie ist zu bewerten, dass m.E. bei Zwischenschaltung einer weiteren GmbH bei der Operativ GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung erhalten bliebe, obwohl die mittelbar Beteiligten und wirtschaftlich Berechtigten dieselben wären? Ebenso wäre es bei einer direkten Beteiligung von Person 1 und Person 2 an der Immobilien GmbH & Co. KG (anstatt über die Verwaltungs GmbH). Wenn die erweiterte Kürzung bei der gegebenen Struktur nicht aufrechterhalten werden kann, können die beiden aufgeführten Möglichkeiten (Zwischenschaltung einer weiteren GmbH oder direkte Beteiligung an der Immobilien GmbH & Co. KG) die erweiterte Kürzung in Bezug auf die Gesellschafterproblematik künftig sicherstellen?
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