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Steuerbefreiung nach § 3 GewStG,Organschaft und Effekte auf den Gewerbeertrag bei steuerbefreiten Organgesellschaften

Natürliche Person A ist zu 100 % an der A-Mutter-Holding GmbH beteiligt (nachfolgend auch „A-GmbH“). Die A-Mutter-Holding-GmbH ist wiederum zu 100 % an der B-Zwischen-Holding-GmbH (nachfolgend auch „B-GmbH“) beteiligt. Die B-Zwischen-Holding-GmbH ist zu 100 % an der C-gewerbesteuerbefreiten-operativen-GmbH (nachfolgend auch „C-GmbH“) beteiligt. Somit besteht eine doppelstöckige Holdingstruktur. Die C-GmbH ist aufgrund ihrer operativen Tätigkeit gem. § 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreit (z.B. Pflegedienst). Eine Ausschüttung an eine Holding-GmbH wäre somit grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Allerdings besteht zwischen der B-GmbH und der C-GmbH eine ertragsteuerliche Organschaft. Alle Voraussetzungen sind insoweit erfüllt. Die A-GmbH ist nicht Teil der ertragsteuerlichen Organschaft. Fragen: 1) Was sind die gesetzlichen Grundlagen/Voraussetzungen betreffend die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der B-GmbH und der C-GmbH? 2) Wie sind Gewinnabführungen im Rahmen der ertragsteuerlichen Organschaft von der C-GmbH an die B-GmbH gewerbesteuerlich zu behandeln? Sind sie auf Ebene der B-GmbH gewerbesteuerpflichtig? 3) Was passiert, wenn die B-GmbH, welche nicht gewerbesteuerbefreit ist, eine Ausschüttung an die A-GmbH vornimmt? Unterliegt die Ausschüttung der Gewerbesteuer auf Ebene der A-GmbH in Höhe des Anteils betreffend die Gewinnabführung von der C-GmbH? Was sind die gesetzlichen Grundlagen?
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