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Corona-Teststelle,Abgrenzung selbständige Arbeit,§ 2 GewStG

Frage: Mandant (GbR) betreibt eine klassische Corona-Teststelle und steuerliche Behandlung ist eigentlich klar. Gesellschafter sind keine Freiberufler, sondern branchenfremd mit Schulung. Nun jedoch rückwirkende Abmeldung des Gewerbebetriebs von Amts wegen nach § 6 TestV / § 6 GewO (§ 14 Abs. 1 S. 3 GewO), da Teststellen nicht als Gewerbe eingestuft werden. Andere Einkünfte hat die GbR nicht. Frage: Wie ist die Teststelle nun ertragsteuerlich zu behandeln? Lt. anderen Gutachten von ihnen ist die Einstufung eigentlich als Gewerbebetrieb mit Gewerbesteuerpflicht vorzunehmen?
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