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Grundstückskürzung,Mitunternehmerschaft,Sondervergütungen,§ 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG

Gewinn 250 Sondervergütung - 50 JÜ lt Bilanz 200 SBE 50 Gewinn GewSt 250 Es handelt sich um eine grundstückverwaltende GmbH + Co. KG. Die Sondervergütung/Sonderbetriebseinnahme erfolgt für die Geschäftsführung. Der gewerbesteuerpflichtige Gewinn sind unstrittig 250 (unter Berücksichtung aller SBE und SBA). Die Kürzung erfolgt jedoch in Höhe von nur 200, so dass 50 gewerbesteuerpflichtig bleiben. Mir erscheint dies unlogisch, jedoch finde ich im Gesetz auch nur diese "Lösung". Gibt es eine Möglichkeit zur vollständigen Kürzung zu gelangen?
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