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§ 2 GewStG,Steuerpflicht bei Kapitalgesellschaften,Erweiterte Kürzung beim Grundbesitz,Ausschließlichkeitsgebot und Grundstücksveräußerung

Eine Grundstücks GmbH mit Sitz in Berlin verwaltet ausschließlich eigenen Grundbesitz (Grundstück Binzstr.). Das Grundstück wurde Anfang der 90er Jahre restituiert. Alleiniger Gesellschafter der GmbH ist ein in der Schweiz ansässiger Schweizer Staatsbürger. Alleiniger Geschäftsführer ist ebenfalls ein in der Schweiz ansässiger Schweizer Staatsbürger (nicht der Gesellschafter). Die GmbH hat erhebliche Verlustvorträge in Höhe von rund 2,4 Millionen €. Der Buchwert der Immobilie beträgt rund 670.000 €. Mit Kaufvertrag vom 7. Juni 2023 hat die GmbH das Grundstück für einen Verkaufspreis von 3.735.000 € verkauft. Es ergibt sich daher bei der GmbH ein Veräußerungsgewinn von rd. 3.065.000 Euro, nach Abzug des Verlustvortrages verbleibt ein zu versteuernder Betrag von rd. 665.000 Euro. Weiteren Grundbesitz hat die Gesellschaft nicht. Die Gesellschaft hat u.E. in Deutschland keine Betriebsstätte, da in Berlin nur die Hausverwaltung tätig ist und alle maßgeblichen Entscheidungen von der Geschäftsführung in der Schweiz getroffen werden. Die Gesellschaft hat auch keinen in Berlin für sie tätigen Hausmeister o.Ä. Daher dürften die Einkünfte der Gesellschaft in Deutschland überhaupt nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Die Gesellschaft hat dennoch in den vergangenen Jahren Gewerbesteuererklärungen abgegeben und die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch genommen. Diese wird auf den in 2023 entstehenden Veräußerungsgewinn nur dann angewandt, wenn die begünstigte Tätigkeit während des gesamten Veranlagungszeitraums bestanden hat. Die Gesellschaft plant, auf den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten der Immobilie die Liquidation der Gesellschaft zu beschließen und damit den Veranlagungszeitraum zur Gewerbesteuer zu beenden. Der Kaufvertrag sieht in den Regelungen § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 vor, dass der Kaufpreis am letzten Tag des Kalendermonats zur Zahlung fällig ist, in welchem die Notar Mitteilung dem Käufer zugegangen ist, bzw. am letzten Tag des folgenden Kalendermonats. Der Stichtag für den Übergang von Nutzen und Lasten ist dann jeweils einen Tag später, d.h. am ersten Kalendertag des Folgemonats. Dies wird voraussichtlich entweder der 1. August oder der 1. September 2023 sein. Steuerliche Fragestellungen: 1. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, auf welchen Tag die Liquidation beschlossen werden muss, also z.B. 30.9 um 24:00 Uhr oder 1.10. um 00:00 Uhr oder 00:01 oder 23:59 Uhr. 2. Fraglich ist ferner, ob es eine Rolle spielt, zu welcher Uhrzeit der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgt beziehungsweise die Liquidation beschlossen wird. 3. Alternativ wäre es denkbar zu argumentieren, dass die Gesellschaft in Deutschland keine Betriebsstätte hat und daher keine Gewerbesteuer zu erheben ist.
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