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Zerlegung,Betriebsstätte

Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandant betreibt zwei Betriebstätten in München und Bonn. Des Weiteren werden zwei virtuelle Büros in Köln und Koblenz betrieben. Die virtuellen Büros haben eine Geschäftsanschrift (aber nur Briefkasten). Die Adresse der virtuellen Büros wird als Geschäftsadresse auf den Rechnungen verwendet. Wie sind die virtuellen Büros gewerbesteuerlich zu berücksichtigen? Wenn eine Gewerbesteuerzerlegung vorgenommen werden muss, nach welchem Maßstab sind die Betriebsstätten zu zerlegen? Ist eine Zerlegung nach Lohnanteilen zulässig, da physisch keine Mitarbeiter vor Ort sind? Mit freundlichen Grüßen Andreas Schwarz
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