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erweiterte Kürzung,werbende Tätigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Kanzlei betreut eine Grundstücksunternehmen (GbR). Gesellschafter sind 2 gewerblich tätige GmbH´s (jeweils 50/50). Der einzige Umsatz der Gesellschaft besteht darin, ein Grundstück (erworben 1994) zu vermieten. In 2022 wurde das Grundstück verkauft. Allerdings sind mangels Kaufpreiszahlung Nutzen und Lasten auf den Käufer noch nicht übergegangen. Die Mieterträge stehen bis zum Übergang von Nutzen und Lasten noch unseren Mandanten zu. Geplant war, am Tag des Eingangs des Kaufpreises die GbR aufzulösen um die erweiterte Kürzung und somit die Gewerbesteuerfreiheit für den Verkauf nicht zu gefährden. Nachdem der Käufer bis heute noch nicht in der Lage ist den Kaufpreis zu entrichten, soll nun folgende Vereinbarung geschlossen werden: -Der Kaufpreis soll gestundet werden -Für die Stundung fallen Stundungszinsen an -Mit Unterzeichnung der Vereinbarung geht der Besitz auf den Käufer über -Der Notar soll die Auflassung bewilligen und beantragen -Der Verkäufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten wenn nach Ende der Stundungsfrist der Kaufpreis nicht bezahlt wird. Daraus ergeben sich aus unserer Sicht folgende steuerliche Probleme: 1. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung ist der Gewinn aus der Veräußerung realisiert. Der Gewinn ist zu versteuern, auch wenn der Kaufpreis noch nicht geflossen ist. 2. Die erweiterte Kürzung gem. § 9 GewStG wird für den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks nicht gewährt. Die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung nach Besitzübergang ist aus unserer Sicht nicht zu vermeiden, ist aber auch nicht das Problem, zumal die Steuer dieses oder nächstes Jahr definitiv anfallen wird. Zu vermeiden gilt es aber, dass für den Verkaufsgewinn Gewerbesteuer anfällt. Deshalb haben wir überlegt, ob es funktionieren könnte, wenn gleichzeitig mit Unterschrift der Stundungsvereinbarung auch die Kaufpreis- und Zinsforderungen von den Gesellschaftern der GbR zu gleichen Teilen übernommen werden und die Grundstücks GbR mit Unterzeichnung der Stundungsvereinbarung das Unternehmen beendet. Wäre das ein gangbarer Weg um die erweiterte Kürzung du retten? Die Probleme die bei einer möglichen Rückabwicklung entstehen könnten, zumal der Verkäufer aufgrund der Betriebsaufgabe nicht mehr existiert, müsste aus unserer Sicht dann noch vom Notar geprüft und geregelt werden. Vielen Dank im Voraus Mit freundlichen Grüßen
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