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sachliche Steuerpflicht,Bauträger

Bei unseren Fragen geht es um Folgendes: A. Grunderwerbsteuer: Frage, ob etwaige grunderwerbsteuerliche Risiken aufgrund der verschiedenen Veränderungen in der Anteilseignerstruktur der Z-GmbH & Co. KG bestehen? B. Gewerbsteuer: Wann ist die sachliche Gewerbesteuerpflicht bei der Z-GmbH & Co. KG eingetreten mit der Konsequenz, dass Gewerbsteuer aus den Anteilsveräußerungen entsteht. Darstellung zeitlicher Ablauf Anteilsveräußerungen und Grundstückskaufverträge: 1. Gründung einer Z GmbH & Co. KG in 03/2016 Gesellschafter sind - Z Beteiligungs-GmbH Sie ist Komplementärin, leistet keine Kapitaleinlage und hat keinen Kapitalanteil. Sie ist am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt. - R GmbH & Co. KG: Kapitalanteil in Höhe von 25 TEUR (= 50%) - B GmbH & Co. KG: Kapitalanteil in Höhe von 25 TEUR (= 50%) Zweck der Gesellschaft ist die Erschließung und Bebauung von Grundstücken oder ganzen Baugebieten, die Vermarktung und die Weiterveräußerung des Grundbesitzes sowie die Erbringung aller dazugehörigen Dienstleistungen Die Lage des Baugebietes ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftervertrages bereits festgelegt und ergibt sich aus einem dem Gesellschaftsvertrag beigefügten Lageplan. Die Gesellschaft beabsichtigt, in dem Baugebiet Wohnungsbau zu realisieren. ((Schaubild über Taxpertise-Team)) 2. 12/2016: Abschluss eines Kaufvertrages mit über ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten seit Abschluss des Vertrages ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. Die aufschiebenden Bedingungen sind mehrfach verlängert worden. ((Schaubild über Taxpertise-Team)) 3. Anteilsübertragungen der Anteile an der Z Beteiligungs GmbH in die Z GmbH & Co. KG in 05/2018 (Einheits-GmbH & Co. KG) ((Schaubild über Taxpertise-Team))   4. Personifizierung der Anteile: Übertragung der Anteile an der Z GmbH & Co. KG durch die R GmbH & Co. KG auf ihre Gesellschafter A, B und C mit wirtschaftlicher und steuerlicher Wirkung zum 01.01.2019, 0:00 Uhr im Wege der Sonderrechtsnachfolge; Die Eintragung in das HR erfolgte in 03/2019; Anteilseigner nach der Übertragung sind: - Z Beteiligungs GmbH - B GmbH & Co. KG: 25 TEUR (= 50%) - A 12.500,00 EUR (25%) - C (Sohn): 2.500,00 EUR (5 %) - B (Vater): 10.000,00 (20%) ((Schaubild über Taxpertise-Team)) 5. Schenkweise Übertragung der Anteile B (Vater) auf C (Sohn) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge in 2019; wirtschaftlich und steuerliche erfolgte die Schenkung und die Abtretung vom Tage der Eintragung in das Handelsregister, was am 22.11.2019 erfolgt ist. Anteilseigner nach der Übertragung sind: - Z Beteiligungs GmbH - B GmbH & Co. KG: 25 TEUR (= 50%) - A: 12.500,00 EUR (25%) - C (Sohn): 12.500,00 EUR (25 %) ((Schaubild über Taxpertise-Team)) 6. Übertragung der Anteile der B GmbH & Co. KG auf die B GmbH im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Einbringungsvertrag vom 30.01.2020) mit steuerlicher Wirkung auf den 30.06.2019, 24:00 Uhr; die Eintragung im Handelsregister ist am 26.02.2020 erfolgt (Einbringungsvertrag vom 30.01.2020). Anteilseigner nach der Übertragung sind: - Z Beteiligungs GmbH - B GmbH: 25 TEUR (= 50%) - A: 12.500,00 EUR (25%) - C (Sohn): 12.500,00 EUR (25 %) ((Schaubild über Taxpertise-Team)) 7. Vereinbarung über Kostenteilung Erschließung und Regelung eines Bebauungsverbotes mit Dritten 8. Verkauf der Anteile an der Z GmbH & Co. KG durch die B GmbH an A und C zu jeweils 50% mit dinglicher Wirkung ab Eintragung der Rechtsänderung im Handelregister; die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 11.03.2020 Anteilseigner nach der Übertragung sind: - Z Beteiligungs-GmbH - A: 25.000,00 EUR (50%) - C: 25.000,00 EUR (50 %) ((Schaubild über Taxpertise-Team)) 9. In 12/2016 wurde ein Kaufvertrag über ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten seit Abschluss des Vertrages ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, abgeschlossen. Die aufschiebenden Bedingungen sind mehrfach verlängert worden. Mit Vereinbarung aus 12/2018 waren sich die Parteien einig, dass die Frist für den Eintritt der aufschiebenden Bedingung erneut verlängert wird und in 03/2020 endet. Die aufschiebende Bedingung ist in 03/2020 eingetreten, so dass der Kaufvertrag in 03/2020 wirksam wird. Die Aktivierung in der Bilanz ist in 04/2020 erfolgt. ((Schaubild über Taxpertise-Team)) 10. Verkauf einer Teilfläche des Grundstücks an Z (natürliche Person) im Oktober 2021 mit der Verpflichtung städtebauliche Verpflichtungen einzuhalten (hier: Sozialwohnungen zu errichten). Die Übertragung erfolgt aufschiebend bedingt. Die Bedingungen sind bis 08/2023 noch nicht eingetreten. 11. Verkauf der Anteile von C an A und die Kinder von A, S, T1 und T2, mit wirtschaftlicher Wirkung auf den 31.12.2022. Die Übertragung erfolgte aufschiebend bedingt. Die Bedingungen sind in 2023 eingetreten. Anteilseigner nach der Übertragung sind: - Z Beteiligungs GmbH - A: 44.750,00 EUR (89,5%) - S: 1.750,00 (3,5%) - T1: 1.750,00 (3,5%) - T2: 1.750,00 (3,5%) ((Schaubild über Taxpertise-Team)) 12. Verkauf einer weiteren Teilfläche unter den gleichen Bedingungen an Z. 13. Es wird beabsichtigt, dass S, T1 und T2 ihre Gesellschaftsanteile an der Z GmbH & Co. KG mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2023 oder 01.01.2024 vollständig und A anteilig (19.750,00 EUR) an BI GmbH (keine Verbindung zu Alteigentümern) veräußern. Anteilseigner nach der Übertragung sind: - Z Beteiligungs GmbH - A: 25.000,00 EUR (50%) - BI GmbH: 25.000,00 EUR (50%) ((Schaubild über Taxpertise-Team)) Fragen: A. Grunderwerbsteuer 1. Gibt es zu einem Zeitpunkt ein grunderwerbsteuerliches Risiko aus der Übertragung von Anteilen? 2. Ist unsere Auffassung korrekt, dass für die Prüfung etwaiger grunderwerbsteuerlicher Risiken der Zeitraum nach dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung in 04/2020 relevant ist? Sämtliche Anteilsübertragungen vor diesem Zeitpunkt sollten keine grunderwerbsteuerlichen Risiken beinhalten, da bis zu dem Zeitpunkt die Zuhause GmbH & Co. KG rechtlicher Eigentümer des Grundstücks war? 3. Ist es korrekt, dass für die weitere Prüfung etwaiger grunderwerbsteuerlicher Risiken aus den Vorgängen 11 und 13 die Anteilseignerstruktur zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks maßgeblich ist? 4. Wenn unsere vorgenannten Annahmen korrekt sind, dann sollte u.E. weder der Vorgang unter 11 noch der geplante Vorgang unter 13. zu grunderwerbsteuerlichen Risiken führen? 5. Sind bei der Formulierung des Kaufvertrages für den Vorgang 13 Besonderheiten bei der Reihenfolge der Übertragungen zu beachten? Wenn ja, wie kann dies erreicht werden? B. Gewerbsteuer 1. Zu welchem Zeitpunkt beginnt die sachliche Gewerbsteuerpflicht der Z GmbH & Co. KG. 2. Ist der Veräußerungsvorgang unter 8. gewerbsteuerpflichtig, wenn die aufschiebende Bedingung aus dem Grundstückskaufvertrag (einziger Kaufvertrag der Gesellschaft) erst nach dem Anteilseignerübergang eingetreten ist? 3. Ist der Veräußerungsvorgang unter 13. Gewerbsteuerpflichtig (teilweise Verkauf der Anteile des A an die BI GmbH), da die sachliche Gewerbsteuerpflicht eingetreten ist oder gibt es Argumente, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht eingetreten ist, wenn die Gesellschaft für den Vertrieb der Wohnungen noch nicht am Markt tätig ist (beachte: Es wurden bereits Teile der Grundstücke an eine andere Gesellschaft veräußert, um die städtebaulichen Verpflichtung auf eine andere Gesellschaft zu übertragen)? 4. Welche Voraussetzungen sind für die sachliche Gewerbsteuerpflicht eines Bauträgers von Bedeutung, bei dem im Gesellschaftsvertrag die Lage des Baugebietes festgelegt ist? a. Ist das Eigentum an einen Baugrundstück maßgeblich? b. Ist der rechtskräftiger Bebauungsplan für das gekaufte Grundstück maßgeblich? c. Oder das Auftreten am Markt in Form einer werbenden Tätigkeit am Markt zur Veräußerung der bebauten Objekte? Wenn ja, in welcher Form gilt das Auftreten am Markt (Bauschilder)? Falls Fragen offen sind, geben Sie uns gerne eine Rückmeldung.
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