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erweiterte Gewerbeertragskürzung,§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG sind rein vermögensverwaltende Tätigkeiten durch die erweiterte Gewerbesteuerkürzung begünstigt. Sonstige, neben der Verwaltung und Nutzung ausgeführte, nicht erlaubte Tätigkeiten sind schädlich. Können Sie darstellen, welche Tätigkeiten schädlich für die Kürzung sind?
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