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erweiterte Kürzung,Hinzurechnung

Unser Mandant ist eine vermögensverwaltende GmbH, die mehrere Objekte an Dritte vermietet. Nunmehr möchte sie für die Gesellschafter-GF eine Risiko-LV abschließen, die im Todesfall der Gesellschafterin der GmbH als begünstigte Person zufließen soll. Wäre der Zufluss im Todesfall für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung schädlich?
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