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erweiterte Kürzung,§ 6b EStG,Auflösungsgewinn

Einer unserer Mandanten (eine GmbH) hatte bis zum 31. Dezember 2018 ein größeres bebautes Grundstück im BV, das bis zur Veräußerung im Dezember 2018 fremdvermietet war. Da die GmbH außer der Vermietungstätigkeit keiner weiteren Geschäftstätigkeit nachging, lagen bis zur Veräußerung des Grundstücks (unstreitig) die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vor. Um den Status als Grundstücksunternehmen auch für die Zeit nach dem 31.12.2018 zu erhalten, erwarb die GmbH noch vor der Veräußerung ein weiteres (kleines) unbebautes Grundstück. Der Veräußerungsgewinn wurde in der Steuerbilanz zum 31.12.2018 in eine Rücklage gem. § 6b Abs. 3 EStG eingestellt. In den Jahren ab 2019 suchte die Geschäftsführung intensiv nach geeigneten Ersatzgrundstücken, dies mit der Absicht, diese ggf. nach erfolgter Bebauung zu vermieten. Daneben verwaltete die Gesellschaft ausschließlich den Verkaufserlös des Grundstücks. Nachdem diese Bemühungen bzgl. der Reinvestition in ein Grundstück bis Anfang 2023 erfolglos geblieben waren, entschloss sich die Geschäftsführung, die Rücklage im Jahresabschluss zum 31.12.2021 erfolgswirksam aufzulösen. Der Veräußerungsgewinn wurde in der GewSt-Erklärung abgezogen und damit als gewerbesteuerfrei behandelt. Wie beurteilen Sie diesen Fall? Lagen die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerfreiheit des Auflösungsgewinns zum 31.12.2021 vor?
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