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erweiterte Kürzung,§ 9 GewStG

Prüfung der gewerbesteuerlichen Kürzung bei folgender Situation: Neben einer schädlichen originären gewerblichen Tätigkeit ist es für die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG auch schädlich, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient (z. B. GmbH vermietet Immobilien an Gesellschafter und dieser verwendet sie für seinen eigenen Gewerbebetrieb, "Betriebsaufspaltung"); so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2011, 6 K 6038/06 B: Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gilt zwar auch für Kapitalgesellschaften. Diese Kürzung scheidet aber bei einer Grundstücksüberlassung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften innerhalb des Organkreises aus. So auch BFH Urteil vom 30.10.2014 - IV R 9/11 (NV) (veröffentlicht am 23.12.2014), Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Mai 2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887). Sachverhalt: Die F-Management GmbH ist zu 100 % Gesellschafter an der F-Immobilien GmbH, zum anderen hält sie 49% der Anteile an der FWM GmbH. Herr F hält 100% der Anteile an der F-Management GmbH und ist dort alleiniger, einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer, nach § 181 BGB befreit. Darüber hinaus hält Herr F 51% der Anteile an der FWM GmbH. Herr F ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer (§ 181 BGB) der FWM GmbH. Dort gibt es noch einen weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, der aber keine Anteile hält. Somit hält Herr F 51% der Anteile selbst an der FWM GmbH und 49 % quasi über seine F-Management GmbH. Die F-Immobilien GmbH möchte ein Geschäftsgrundstück erwerben, welches an die FWM GmbH vermietet werden soll. Steuerliche Frage: Erhält die F-Immobiliengesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG oder scheidet in diesem Fall die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei der geplanten Grundstücksüberlassung aus ? Vielen Dank für Ihre Bemühungen Peter Scheid Steuerberater
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