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§ 9 S. 1 Nr. 2 GewStG,erweiterte Kürzung

Sehr geehrter Gutachter, folgender Sachverhalt liegt zugrunde, mein Mandant A (Privatperson) betreibt einen Friseursalon. Nun möchte er einen Gebäudekomplex kaufen bestehend aus einem Friseursalon und 6 Apartments. Frage: Wenn A eine GmbH gründet, welche den Gebäudekomplex kauft und diesen Komplex komplett (Friseursalon + Wohnungen) an A vermietet, käme die GmbH dann für die Mieteinnahmen in den Genuss der Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 S.1 Nr.1 S.2 GewStG? Stichwort umgekehrte Betriebsaufspaltung bzgl. des Friseursalons. Aktuell sollen die Apartments langfristig per Mietvertrag vermietet werden (A würde somit die Apartments untervermieten). Würde man zu einem anderen Ergebnis bzgl. der Gewerbesteuer kommen wenn ein Teil der Mietwohnungen von A kurzfristig (z.B. per AirBnb) vermietet werden? Wenn die GmbH den Friseursalon an A vermietet und die Wohnungen selbst direkt an die Mieter (kurzfristig und langfristig) vermietet, käme dann die GmbH in den Genuss der Gewerbesteuerkürzung? Würde man auch hier zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen für den Fall dass die GmbH die Wohnungen langfristig oder kurzfristig vermietet?
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