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Betriebsvorrichtungen,Kürzung Gewerbeertrag,§ 9 Nr. 1 GewStG

Unser Mandat vermietet sein Gebäude an einen Supermarkt. In 2022 wurde ein zusätzlicher Teil an- und umgebaut. Dabei wurden unter anderem auch die Kosten für eine Alarmanlage und weitere kleinere Betriebsvorrichtungen getragen. Grundsätzlich ist die Vermietung dieser schädlich für die erweiterte GewSt-Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, es sei denn diese führen zu Einnahmen innerhalb der Bagatellgrenze von 5%. Fraglich für uns ist, ob es erforderlich ist, die Aufteilung der Miete in Miete für das Gebäude und die Betriebsvorrichtungen bereits im Mietvertrag vorzunehmen oder ob es genügt, die Aufteilung in einer Mietdauerrechnung festzulegen oder gar anhand der prozentualen Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen im Verhältnis zu den Gesamtanschaffungskosten zu berechnen.
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