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§ 6 III EStG,§ 24 UmwStG,Betriebsgrundlagen

Die Eheleute A und J leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Vorbehaltsgut ist dabei nicht vereinbart. A und J betreiben im Rahmen Ihrer Gütergemeinschaft gemeinsam (beide arbeiten in Vollzeit in ihrem Hotel und sind branchenkundig) ein Hotel. Die Gewinne des Hotels werden ihnen jeweils als gewerbliche Einkünfte (Mitunternehmer zu je 50 % aufgrund der Gütergemeinschaft) zu jeweils 50 % zugeordnet.Aktuell ist die Unternehmensnachfolge auf beide Söhne geplant. Dazu soll der gesamte Hotelbetrieb nach § 24 UmwStG zu Buchwerten (Antrag wird gestellt) aus der Gütergemeinschaft in eine Hotel OHG eingebracht werden. Die OHG-Anteile werden bei jedem Ehegatten zu jeweils zu Vorbehaltsgut erklärt, so dass nach der Einbringung jeder Ehepartner einen 50%igen OHG-Anteil in seinem Alleineigentum hält. Die OHG-Einbringung soll im Oktober 2019 erfolgen. Jeder Ehepartner wird dann ca. zwei bis drei Monate nach der Einbringung zum 01.01.2020 seinen OHG-Anteil jeweils hälftig auf die Söhne M und T übertragen, so dass letztlich alle Anteile an der OHG von den Eltern auf die Söhne M und T übergehen. Die Übertragung der OHG-Anteile soll unentgeltlich ohne Gegenleistung erfolgen. Sonderbetriebsvermögen ist nicht vorhanden.Zum Hotelbetrieb gehört aktuell eine Grundstücksfläche, die zum Garten- und Außenflächenbereich des Hotels gehört (damit funktionell wesentliche Betriebsgrundlage?). Ein Flächenteil von ca. 800 qm dieser Fläche soll im Juli 2019 vermessen und als eigene Flurnummer parzelliert werden. Diese eigene Flurnummer wird dann im Juli 2019 aus dem Betriebsvermögen entnommen, weil die Fläche im Herbst 2019 mit zwei privaten Doppelhaushälften für die Eheleute A und J sowie den Sohn M bebaut werden soll.Rechtsfragen: Verhindert die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung stehende vorherige Entnahme des Grundstücks die Einbringung zu Buchwerten in die OHG?Verhindert die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der OHG-Anteilsübertragung an die Söhne (01.01.2020) erfolgende vorherige Entnahme des Grundstücks (Juli 2019) die Buchwertübertragung der OHG-Anteile nach § 6 Abs. Satz 1 EStG?
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