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Bilanzaufstellung,§ 271 Abs. 2 HGB,§ 42 Abs. 3 GmbHG

Der Stpfl. ist Alleingesellschafter und Kommanditist der A-GmbH & Co. KG sowie der B-GmbH & Co. KG. Beide Gesellschaften sind überschuldet. Gemäß § 267 HGB sind A und B kleine Gesellschaften.A weist Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. 200.000 Euro aus. Davon sind 70.000 Euro Forderungen an B.Frage: Ist die Forderung an B gesondert auszuweisen bzw. im Anhang anzugeben?
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