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§ 6b Abs. 3 EStG,§§ 164,129,173 AO,Zwangsauflösung

Eine GmbH & Co. KG hat in 2013 ein Grundstück aus dem Gesamthandsvermögen veräußert und auf den Buchgewinn eine unstreitige Rücklage nach § 6b EStG gebildet und in der Steuerbilanz der KG ausgewiesen. Die Komplementär GmbH ist nicht am Vermögen beteiligt, V und S sind Kommanditisten.In 2016 hat die GmbH & Co. KG in ihr Gesamthandsvermögen ein unbebautes Grundstück erworben. Der Kauf wurde in 2016 aktiviert, ohne die Rücklage nach § 6b EStG aufzulösen. Der Bescheid ist bestandskräftig. Nunmehr stellt sich die Frage, ob eine Auflösung der Rücklage nach § 6b EStG in der nächsten offenen Bilanz 2017 möglich wäre, um eine Zwangsauflösung zu vermeiden. Das erworbene Grundstück wird in den nächsten Jahren nicht bebaut.
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