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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,4 Abs. 1 EStG,§ 5 Abs. 1 EStG,§ 6b EStG,R 6.6 EStR,§ 7g EStG,§ 34a EStG,Direkte und indirekte Möglichkeiten zur Übertragung stiller Reserven bzw. Stundung der entstehenden Steuer

Unser Mandant, bilanzierender Einzelunternehmer, ist Gerüstbauer. Er plant, den Anbieter seiner im Anlagevermögen gehaltenen Gerüste zu wechseln. Die Systeme (alt und neu) sind nicht miteinander kompatibel. Der neue Anbieter würde die Gerüst-Altbestände des Mandanten daher bei Neukauf seines Systems in Zahlung nehmen. Es käme zur Aufdeckung von stillen Reserven. Gibt es eine Möglichkeit, die stillen Reserven aus dem alten System auf die neuen Gerüste zu übertragen? Welche Vorgaben wären zu beachten? Das neue Gerüstsystem erfüllt gewisse sicherheitsrelevante Eigenschaften, welche das alte Gerüstsystem nicht bietet bzw. nur durch eine Anpassung bieten würde. Ist daraus evtl. die Nutzung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung möglich? Gibt es ggf. weitere Möglichkeiten?
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