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§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO,§§ 22 Nr. 2,23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,Vermietung und Verpachtung

Die Ehegatten M + F haben eine vermögensverwaltende KG gegründet. Die Beteiligungsverhältnisse sind 50/50. M ist Komplementär, F ist Kommanditistin. M + F wollen Grundvermögen aus ihrem jeweiligen Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen der KG einbringen bzw. wird das jeweilige Eigentum auf die KG übertragen. Das Grundvermögen ist vermietet. M + F erzielen bislang hieraus Einkünfte nach § 21 EStG erzielt. Sämtliche Immobilien wurden innerhalb der letzten Jahre angeschafft. In sämtlichen Immobilien ruhen stille Reserven. Die KG erzielt u.E. mit diesen Immobilien weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 21 EStG. Es ist weiter vereinbart, dass ggf. der eine Ehegatte einen Wertausgleich bar in die KG einzulegen hat. Die Ehegatten wollen somit wertmäßig die gleiche Einlage leisten. Fragen:1. Ergibt sich aus dieser Gestaltung ggf. ein Problem i.S.v. § 23 EStG?2. Wird durch die Übertragung in die KG ein neuer Fristbeginn i.S.v. § 23 EStG ausgelöst?3. Was ist die AfA-Bemessungsgrundlage nach der Übertragung in der KG? Wird die AfA ggf. nur weiter fortgeführt? 4. Löst die Übertragung ggf. Grunderwerbsteuer aus?
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