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Betriebsaufspaltung,Insolvenz,Sachwalter

Mein Mandant ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Gleichzeitig ist mein Mandant alleiniger Inhaber eines Einzelunternehmens (eingetragener Kaufmann), welches den ganz erheblichen Maschinenpark an die GmbH verpachtet. Zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH besteht seit Jahrzehnten unbestritten eine steuerliche Betriebsaufspaltung.Nunmehr hat die GmbH Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt. Das Amtsgericht hat nach § 270a InsO einen vorläufigen Sachwalter bestellt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt nach wie vor bei meinem Mandanten als Geschäftsführer der Gesellschaft. Das Verfahren wird von einem erfahrenen Sanierungsexperten begleitet, der von der GmbH zu einem Generalbevollmächtigten berufen wurde. Nunmehr verlangen einige große Lieferanten, dass dieser Generalbevollmächtigte jede Bestellung etc. gegenzeichnen muss.Hierzu stellen sich mir folgende Fragen:1. Ist die personelle Verflechtung – und damit die Betriebsaufspaltung – bereits durch die Bestellung des Sachverwalters bzw. der vorläufigen Insolvenz in Eigenverwaltung (§ 270a InsO) beendet bzw. aufgehoben?2. Wenn dem nicht so ist und die personelle Verflechtung und damit die Betriebsaufspaltung nach wie vor gegeben ist: Wird die personelle Verflechtung dadurch aufgehoben, dass der Sanierungsexperte zum Generalbevollmächtigten berufen wurde? 3. Wird die personelle Verflechtung dadurch aufgehoben, dass der Generalbevollmächtigte jedwede Bestellungen und Überweisungen gegenzeichnen muss?4. Zu welchem Zeitpunkt wird im konkreten Fall die personelle Verflechtung aufgehoben?
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