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Betriebsvermögen,Gütergemeinschaft

Bei uns hat sich folgender Fall ergeben:Das Ehepaar G + I hat Gütergemeinschaft vereinbart. Die Ehefrau I bekommt im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von der Übergeberin T im Jahr 1995 ein Grundstück mit einem Wohnhaus und einem Lokal. Das Lokal wurde bisher von der Übergeberin T bewirtschaftet. Im Rahmen der Übergabe bewirtschaftet das Lokal nun der Ehemann G das Lokal alleine. Unsere Fragen: 1. Führt allein die Tatsache, dass die Eheleute G + I Gütergemeinschaft als gesetzlichen Güterstand gewählt haben, dazu, dass das Lokal mit zugehörigem Grund und Boden in das Betriebsvermögen der Gastwirtschaft als notwendiges BV einzulegen ist? 2. Oder hat die Übergabe im Jahr 1995 auf die Ehefrau I (die die Tochter der Übergeberin T ist) zu einer notwendigen Entnahme des Lokal-Gebäudes und des GuB geführt?3. Beziehungsweise liegt in diesem Fall ein eigener Gewerbebetrieb der Ehefrau I für die Überlassung der Gastwirtschaft vor?
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