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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 15 Abs. 2 EStG,H 15.6 Abs. 7 (Allgemeines) EStH,§ 1010 Abs. 1 BGB,§§ 741 ff. BGB,Personelle Verflechtung bei Bruchteilseigentum

Mandanten sind verheiratet und besitzen eine Immobilie im Privatvermögen (Eigenheim) je zu 50 % als Bruchteilsgemeinschaft. Der Ehemann ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH gehört zu 100 % der Familienstiftung der Eheleute. Der Ehemann ist Vorstandsvorsitzender der Familienstiftung. Die GmbH mietet die Kellerräume der Immobilie als Büro und trägt jegliche Aufwendungen der Räumlichkeiten entsprechend. Zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung und nur hälftigen Anerkennung der Mietzahlung als Einkünfte aus V+V der Ehefrau wird durch notarielle Beurkundung eine Miteigentümervereinbarung beschlossen. Die Miteigentümervereinbarung (§ 1010 BGB) beinhaltet das alleinige Recht für die ausschließliche Nutzung sämtlicher Räume im Kellergeschoss für die Ehefrau. Der Ehemann erhält die ausschließlichen Nutzungsrechte der Räumlichkeiten im Obergeschoss. Eigentümer der Immobilie im Kellergeschoss ist somit zu 100 % die Ehefrau. Frage: Ist eine solche Miteigentümervereinbarung durch notarielle Beurkundung und Eintragung im Grundbuch zur Vermeidung von Betriebsvermögen und einer möglichen Betriebsaufspaltung steuerlich wirksam, insbesondere vor dem Hintergrund, dass möglicherweise die Beherrschung des Ehemannes über die Gesellschafterin Familienstiftung auf die GmbH „durchschlägt“?
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