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Bilanzberichtigung,§ 4 II S. 1 2. HS EStG

Ein Küchenhersteller hat insgesamt 327 Musterküchen in verschiedenen Küchenstudios. 217 von diesen Küchen sind bereits abgeschrieben, da diese über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren vom Vorberater abgeschrieben wurden. Der tatsächliche Wert dieser 217 Küchen ist aber deutlich höher. Ich meine, die Nutzungsdauer der Küchen mit fünf Jahren ist vom Vorberater zu gering gewählt worden. Frage: Können wir zum 31.12.2018 eine Zuschreibung bei den abgeschriebenen Küchen vornehmen? Die Musterküchen befinden sich weiterhin im Anlagevermögen, sie werden aber auch z.T. verkauft.
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