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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,§ 6 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG,R 8.5 Abs. 1 KStR,§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG,§§ 179,180 AO,Gewerbliche Prägung und Umstrukturierung

Sachverhalt:Es existiert ABC GmbH & Co. KG (A, B, C jeweils zu 1/3, GmbH 0). A hält 100 % der Anteile an der Komplementär GmbH, zusätzlich hat A noch ein Grundstück mit negativen stillen Reserven (unzweifelhaft SBV), B hat auch ein Grundstück im SBV (positive stille Reserven), C hat kein SBV.Es besteht weiterhin eine Darlehensforderung der GmbH ggü. der KG.Überlegung:A möchte nach Möglichkeit mit B und C nicht mehr geschäftlich zusammenarbeiten. Er betreibt ein eigenes Einzelunternehmen. Er möchte die Komplementär GmbH aus der KG lösen.Frage 1) Wenn man die Komplementär GmbH durch eine UG ersetzt, an der B und C beteiligt sind, würde man die gewerbliche Prägung „retten“? Die UG ist auch zugleich Komplementär einer UG & Co. KG (B & C jeweils 1/2). Welchem Sonderbetriebsvermögen wird die UG zugerechnet?Frage 2) Könnte A sein Grundstück und die Beteiligung in das Betriebsvermögen zu Buchwerten überführen? Gibt es hier etwas zu beachten?Frage 3) Wenn die GmbH und die KG beschließen, auf die wechselseitige Forderung/Verbindlichkeit zu verzichten, um „reinen Tisch zu machen", erfolgt bei der KG die Ausbuchung der Verbindlichkeit über Einlage? Bei der GmbH wäre in Höhe von 1/3 (Anteil des A) eine VGA anzunehmen. Kann diese einfach bei A in der ESt-Erklärung deklariert werden?
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