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§ 7g EStG,rückwirkendes Ereignis § 175 Abs. I S.1 Nr. 2 AO

Ein Mandant machte im Jahr 2015 einen IAB für eine Photovoltaikanlage, die er im Jahr 2017 tatsächlich erwarb, geltend. Ich habe die Hinzurechnung des IAB versehentlich im Formular EÜR in der Zeile für Hinzurechnung IAB 2016 eingetragen statt 2015. Das Finanzamt hat nun einen Bescheid für 2017 erlassen, in dem der IAB mit Begründung – es wurde kein IAB 2016 geltend gemacht – gestrichen wurde. Im Ergebnis wurde von der im Jahr 2017 erworbenen Photovoltaikanlage kein Abzug bei den Herstellungskosten vorgenommen. Meine Frage: Könnte das Finanzamt nun die Auflösung des IABS ohne Investition annehmen?
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