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Betriebsaufspaltung,Forderungsabtretung an Betriebsgesellschafter

Wäre es möglich, für dieses Gutachten ein Update zu bekommen unter der Maßgabe, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland zu verlegen? Ursprünglicher Sachverhalt:I. Sachverhalt S ist seit 2013 in Polen ansässig (deutscher Staatsangehöriger). Für Deutschland gilt die beschränkte Steuerpflicht, da er hier keinen Wohnsitz und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vor 2013 war der Wohnsitz/die Ansässigkeit in Spanien. S hat in Deutschland Immobilien, welche er als wesentliche Betriebsgrundlage an seine deutsche GmbH vermietet hat, und daher liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Er erhält in Deutschland eine monatliche Geschäftsführervergütung von 10.000 EUR und die Mieteinnahmen (Einkünfte gem. § 15 EStG) sowie eine Rente. In Polen ist er ebenfalls Gesellschafter einer GmbH nach polnischem Recht mit 51 %. Im Jahre 2013 erwarb die deutsche GmbH von einer dritten Person in Polen das Recht zur weltweiten Vermarktung einer patentierten Straßenlampe für 2,7 Mio. EUR. Dieses Recht veräußerte die GmbH für 2,9 Mio. EUR umgehend an die polnische Gesellschaft. Ebenfalls in diesem Zusammenhang hat S im Jahr 2013 ein Darlehen in Höhe von 3 Mio. EUR von der C. aufgenommen und dieses Geld zu gleichen Bedingungen seiner deutschen GmbH geliehen (Zinssatz 2,75 %). Des Weiteren hat die deutsche GmbH mit diesem Geld der polnischen Gesellschaft ebenfalls ein Darlehen gewährt für 3 Mio. EUR und mit einem Zinssatz von 4 %. Die polnische Gesellschaft hat die Zinsen bis Juli 2014 monatlich gezahlt und dann wurde vereinbart, die Zinsen endfällig erst 2017 zu zahlen, da es Probleme mit der Vermarktung der Lampe gab und gibt. Im Gegenzug wurde dies auch mit der Zinszahlung der deutschen GmbH an den Gesellschafter geregelt und die Rückzahlung und Zinszahlung endfällig gestellt. Zum aktuellen Zeitpunkt führt die polnische Gesellschaft einen Rechtsstreit gegen den Entwickler der Straßenlaterne, da dieser die Lampen nicht liefern kann etc. Voraussichtlich wird die polnische Gesellschaft daher bis Ende 2017 nicht zahlen können und die Aussichten vor Gericht sind nicht abzuschätzen. S plant daher, die Forderung gegen die polnische Gesellschaft für 1,5 Mio. EUR „privat“ zu übernehmen und somit in der deutschen Gesellschaft „nur“ einen Verlust in Höhe von 1,5 Mio. EUR zu realisieren, da hier das akute Risiko eines Totalverlustes sowie ein hohes Prozesskostenrisiko in Polen besteht. Im Gegenzug würde er aber zusammen mit der polnischen Gesellschaft den Entwickler der Lampe auf Schadenersatz verklagen. Hier ergibt sich nun die hauptsächliche Problemstellung aus Sicht des S. II. FrageSofern die Ansässigkeit etc. unverändert bleibt, ist bei einem positiven Prozessausgang und Zahlung der kompletten Forderung in Höhe von 3 Mio. EUR zzgl. Zinsen der Gewinn in Höhe 1,5 Mio. EUR durch S in D zu versteuern? Diese Frage resultiert aus meiner Ansicht, dass der Vorberater aufgrund der Betriebsaufspaltung in der Vermietungsbilanz 2013 die Forderung des Gesellschafters an seine deutsche Gesellschaft hätte bilanzieren müssen und das Darlehen der C. als Verbindlichkeit. Dies ist bisher unterblieben, da der Vorberater dies als „privaten“ Vorgang angesehen hat und saldiert hierbei keine Gewinnauswirkung bestehen würde. Wäre dann nicht auch die geplante Übernahme der Forderung von 3 Mio. EUR von der deutschen GmbH an die polnische GmbH durch den Gesellschafter für nur 1,5 Mio. EUR nicht auch ein Vorgang, der in der Vermietungsbilanz wegen der Betriebsaufspaltung abzubilden wäre? Es würde dann in der Vermietungsbilanz eine Forderung gegen die polnische Gesellschaft zu bilanzieren sein in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Anschaffungskostenprinzip)? Sofern dann aber die polnische Gesellschaft bei einem positiven Ausgang mehr als 1,5 Mio. EUR zahlt (da diese ja eine Verbindlichkeit von 3 Mio. EUR bilanziert hat), ist doch der Betrag über 1,5 Mio. EUR in D voll steuerpflichtig!? („Gehört die Forderung zum Vermögen einer deutschen Betriebsstätte, werden die Zinseinkünfte wie die übrigen Einkünfte der deutschen Betriebsstätte unter Beachtung von Art. 7 DBA Polen in Deutschland besteuert (Art. 11 Abs. 3 DBA Polen). Die deutsche Kapitalertragsteuer ist voll auf die Einkommensteuer, die für die Betriebsstätteneinkünfte zu zahlen ist, anrechenbar.“)
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