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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG,§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG,H 16 Abs. 11 (Ratenzahlungen) EStH,Begünstigte Besteuerung Aufgabegewinn

Einzelunternehmer U betreibt ein Transportunternehmen und beschäftigt u.a. seine Ehefrau und seine beiden Kinder sowie einen der Ehegatten eines seiner Kinder. Der Betrieb findet in fremdangemieteten Räumen statt. Zum Betriebsvermögen gehört lediglich ein Parkplatz ohne Gebäude.Die Nachfolge wurde wie folgt geregelt:Die Kinder K1 und K2 sowie Ehegatte von K1 (EK1) gründen eine GmbH mit folgenden Beteiligungsverhältnissen: K1 = 60 %, K2 und EK1 jeweils 20 %. Geschäftsführer ist K1.U verkauft den Parkplatz zum Fremdvergleichspreis an die GmbH. Die stillen Reserven sind marginal.Des Weiteren verkauft U das gesamte operative Geschäft, also die Kundenkartei, die Arbeitsverträge usw. an die neu gegründete GmbH, und zwar zum Fremdvergleichswert auf Basis einer anerkannten Unternehmensbewertung.Die für den Betrieb des Unternehmens zwingend notwendigen Fahrzeuge, z.T. im Eigentum und z.T. geleast, sowie das übrige Anlagevermögen behält U zurück in seinem Einzelunternehmen und vermietet diese Gegenstände zu Fremdvergleichspreisen an die GmbH.Der Kaufpreis für das operative Geschäft steht fest (siehe oben), aber die Abwicklung kann noch gestaltet werden: entweder direkte Fälligkeit oder Ratenzahlung über 10–15 Jahre oder Umwandlung in eine lebenslange Rente/Versorgungsleistung, ggf. auf das Leben des Letztlebenden (Ehemann U bzw. seine Ehefrau) bezogen, um auch die Unternehmergattin zu versorgen.Fragen:1. Ist es korrekt, dass steuerlich keine besonderen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können (Freibetrag, „halber“ Steuersatz), weil U sein Unternehmen nicht aufgibt bzw. wesentliche Betriebsgrundlagen (Transportfahrzeuge) zurückbehält und fortan vermietet? Oder greift zumindest die Fünftelregelung?2. Gibt es durch Gestaltung der Zahlungsmodalitäten eine Möglichkeit, die Direktversteuerung zu vermeiden, etwa bei Zahlung über 10–15 Jahre oder durch Verrentung des Betrags – sprich Versteuerung der Beträge bei U erst bei Zufluss?3. Ist es korrekt, dass erbschaft-/schenkungssteuerlich keine relevanten Vorgänge vorliegen, weil letztlich alles zu Fremdvergleichswerten abgebildet wird?4. Sind die unterschiedlichen Beteiligungsquoten der Kinder aus irgendwelchen Gründen steuerlich problematisch?
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