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§§ 179,180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG,§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG,§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG,§§ 370,378 AO

Unsere Mandantin, eine GmbH & Co. KG, wurde im August 2017 im Handelsregister gelöscht. Ein Insolvenzverfahren wurde mangels Masse abgelehnt. Für 2017 müssen noch die Steuererklärungen sowie die Veröffentlichung beim Bundesanzeiger erledigt werden. In der Bilanz unserer Mandantin werden zum 31.12.2016 sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten in nicht unerheblicher Höhe ausgewiesen. Diese Forderungen und Verbindlichkeiten werden seit vielen Jahren in der gleichen Höhe ausgewiesen und weder die Forderungen noch die Verbindlichkeiten sind in irgendeiner Form werthaltig. Faktisch ist auch kein Vermögen bzw. Liquidität vorhanden. Müssen nun alle Forderungen und Verbindlichkeiten zwingend gewinnwirksam aufgelöst werden, da sie nicht mehr werthaltig sind? Oder können diese Positionen im letzten Jahresabschluss bestehen bleiben? Denn eine gewinnwirksame Auflösung hätte einen Gewinn zur Folge, für den die Verlustvorträge wahrscheinlich nicht ausreichen.
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