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Betriebsaufspaltung,Einstimmigkeitsprinzip

Im Rahmen der Steuergestaltung stellt sich die Frage, ob in den zwei nachfolgend dargestellten Fällen eine Betriebsaufspaltung mit Einkünften aus Gewerbebetrieb vorliegt oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:Fall 1:Die Ehegatten M und F sind zu je 50 % Eigentümer einer Immobilie in Bruchteilsgemeinschaft. Diese Immobilie wird an die X-GmbH vermietet und stellt unstrittig eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Gesellschafter der X-GmbH ist der Ehemann M mit 70 % und ein Dritter D zu 30 %.Fall 2:A-B-C haben eine Immobilien GbR gegründet. A ist mit 70 %, B mit 20 % und C mit 10 % an der GbR beteiligt. Klarstellend ist im Gesellschaftsvertrag das Einstimmigkeitsprinzip vereinbart. Die A-B-C GbR hat eine Immobilie erworben, die als wesentliche Betriebsgrundlage an die Y-GmbH vermietet wird. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Y-GmbH ist A.
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