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Veräußerungsgewinn,16,Veräußerungsgewinnermittlung

Folgende Frage habe ich zu einer Mandatsbetreuung:Unser Mandant übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Er ermittelt seinen steuerlichen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG. Zum 15.04.2017 veräußerte er nun seinen Betrieb. Zum Zeitpunkt der Veräußerung befand sich im Betriebsvermögen noch Anlagevermögen mit einem Buchwert von 15.888 € sowie ein Warenbestand in Höhe von 2.500 €. Auf der Passivseite sind zwei Darlehen mit 37.512,82 € und 8.459,17 €, Kontokorrentschulden von 10.366,07 € sowie eine Lohnsteuerverbindlichkeit in Höhe von 284,40 € ausgewiesen. Dies führt dann zu einem negativen Kapital in Höhe von 38.234,46 €. Der Veräußerungspreis besteht aus der Übernahme einer Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 38.591,25 € sowie nochmal 5.000 € für Anlagevermögen. Damit geht das Anlagevermögen komplett auf den neuen Besitzer über. Der Verkäufer übernimmt ein Darlehen sowie die Kontokorrentschulden und die sonstigen Verbindlichkeiten in Höhe von 284,40 € ins Privatvermögen. Wie ist nun der Veräußerungserlös zu ermitteln? Als Verkaufserlös habe ich die Übernahme des Darlehens in Höhe von 38.591,25 € sowie den Verkaufserlös des Anlagevermögens in Höhe von 5.000 € angesetzt. Als Veräußerungskosten sind unstrittig die verbleibenden Buchwerte zu berücksichtigen. Aber wie ist mit den ins Privatvermögen übernommenen Verbindlichkeiten zu verfahren? Sind diese ebenfalls als Veräußerungskosten abzugsfähig? Und muss dann das Kapitalkonto (weil es negativ ist) den Veräußerungskosten wieder hinzugefügt werden?Wie ist in diesem Fall der Veräußerungserlös zu ermitteln?
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