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§ 255 HGB,H 4.7 EStH,BMF-Schreiben vom 18.07.2003 - BStBl. I S. 386,Mietereinbauten oder - umbauten nur im Falle von Herstellungskosten

A betreibt als Hotelier die gepachtete A-GmbH. Der Pachtvertrag hatte eine Laufzeit bis zum Jahr 8. Im Jahr 0 wurde die Laufzeit um fünf Jahre, mithin bis zum Jahr 13, verlängert.Im Jahr 1/2 hat A umfangreiche Renovierungsarbeiten in nicht unerheblicher Höhe in der A-GmbH durchführen lassen. Unter anderem wurden die Fußböden, die Bäder, die Farbgestaltung und die Beleuchtung neu gestaltet. Die Kosten für die Renovierungsarbeiten wurden als Erhaltungsaufwendungen verbucht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird seitens des Prüfers die Auffassung vertreten, dass diese Kosten zu aktivieren sind, da sonstige Mieterein- und -umbauten im Sinne der Tz. 6 des Mietereinbautenerlasses geschaffen worden seien. Der Mietereinbautenerlass schließt in Tz. 1 zunächst Erhaltungsaufwendungen als Aufwendungen aus. Ausschließlich Herstellungskosten führen zu u.a. sonstigen Mieterein- und -umbauten.Was Herstellungskosten sind bzw. wann statt Erhaltungsaufwendungen Herstellungskosten vorliegen, wird durch den Mietereinbautenerlass nicht ausdrücklich geregelt. In Tz. 8 des Erlasses heißt es jedoch, dass es beim Mieter für die Aktivierung der Mieterein- bzw. -umbauten als materielles Anlagevermögen nicht darauf ankommt, dass die Aufwendungen beim Vermieter, hätte er sie getragen, als unselbstständige Gebäudeteile mit dem Gebäude abzuschreiben wären. Der Prüfer vertritt die Auffassung, dass Tz. 8 die generelle Voraussetzung des Vorliegens von Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 HGB „aushebeln“ würde.Frage:Steht der Begriff der Herstellungskosten nach Tz. 8 des Erlasses tatsächlich in Konkurrenz zu § 255 Abs. 2 HGB? Regelt Tz. 8 nicht lediglich, dass beim Mieter materielle Wirtschaftsgüter anstelle von unselbstständigen Gebäudebestandteilen anzusetzen sind?
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