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Abgrenzung laufender Gewinn zu Veräußerungsgewinn,Rückzahlungen bzw. Erstattungen

Eine Steuerberater-GbR möchte den Geschäftsbetrieb vollständig veräußern.Die Personengesellschaft ist Mitglied einer Steuerberatungs-EWIV. Als deren Mitglied zahlt sie monatliche Beiträge und Sonderumlagen zur Finanzierung der Kosten der EWIV sowie zur Unterstützung anderer Mitglieder und zur Bildung von Reservefonds in der EWIV.Die Gesellschaft ermittelt den Gewinn nach § 4 (3) EStG, sowohl Beiträge als auch Umlagen werden als Betriebsausgabe erfasst.Mit Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft im Bereich Steuerberatung ist eine Mitgliedschaft in der EWIV gemäß deren Statut nicht mehr möglich da die berufsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Folglich müsste die Mitgliedschaft in der EWIV beendet werden. Die GbR erhält dann eine Rückzahlung in Höhe ihres Anteils am Vermögen der EWIV.Fragestellung:1. Ist der Rückzahlbetrag aus Mitgliedsbeiträgen oder Sonderumlagen im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes zu veranlagen oder sind diese Zahlungen im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen mit der Folge der ermäßigten Besteuerung?2. Macht es einen Unterschied (in Bezug auf laufende oder außerordentliche Einnahmen), ob die Mitgliedschaft durch die Personengesellschaft gekündigt wird oder der Ausschluss durch die EWIV gegen Zahlung einer Abfindungssumme erfolgt?
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